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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 74

Zweiter Abschnitt. Verfahren. Erster Titel. Schriftsätze. §. 74. Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie einen Antrag bei Gericht gestellt haben, bleibt er aufrecht, bis Sie ihn ausdrücklich zurücknehmen. Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigende Rücknahme. Allein daraus, dass Sie sich nicht mehr rühren, darf das Gericht also nicht schließen, dass Sie den Antrag aufgegeben haben.

Ja. Ein Rechtsmittel, das am letzten Tag der Frist auch nach Ende der Amtsstunden bei Gericht einlangt, ist rechtzeitig. Weil die mitgefaxte Unterschrift nicht genügt, müssen Sie aber eine gleichlautende, eigenhändig unterschriebene Ausfertigung nachreichen. Ob Sie das von sich aus oder erst über Auftrag des Gerichts tun, macht keinen Unterschied.

Beantragen Sie nur Verfahrenshilfe und einen Anwalt, lässt Ihre Eingabe aber den Sachverhalt und Ihr Begehren deutlich erkennen, wird sie bereits wie eine Klage behandelt. Das Gericht muss Ihnen dann die nötigen Verbesserungsaufträge erteilen. Bringen Sie die Klage fristgerecht wieder ein, wird die Verjährung unterbrochen.

Ja. Ein Telefax wahrt die Frist, wenn es vor 24 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt; ob das vor oder nach dem Ende der Amtsstunden geschieht, spielt keine Rolle, weil das Schriftstück automatisch mit einem Eingangsvermerk versehen wird. Das Risiko trägt aber immer der Absender: Langt das Fax wegen eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers oder eines belegten Empfangsgeräts nicht ein, geht das zu Ihren Lasten.

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