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Wahrt ein Fax nach Dienstschluss noch meine Frist?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsanwälte, Parteien
Ja. Ein Telefax wahrt die Frist, wenn es vor 24 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt; ob das vor oder nach dem Ende der Amtsstunden geschieht, spielt keine Rolle, weil das Schriftstück automatisch mit einem Eingangsvermerk versehen wird. Das Risiko trägt aber immer der Absender: Langt das Fax wegen eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers oder eines belegten Empfangsgeräts nicht ein, geht das zu Ihren Lasten.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Analog § 89 Abs 3 GOG ist für Eingaben die Verwendung eines Telefax auch nach Dienstschluss fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt, wobei es gleichgültig ist, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß § 102 Geo entsprechenden Vermerk versehen wird. Einen Einschreiter, der ein Telefax vor oder erst nach Dienstschluss absendet, trifft aber immer das Risiko, dass es nicht bei Gericht einlangt; er hat bei Nichteinlangen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers etc oder ua auch das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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