Gilt mein Antrag weiter, wenn ich nichts mehr tue?
betrifft Antragsteller, Kläger, Verfahrensparteien
Wenn Sie einen Antrag bei Gericht gestellt haben, bleibt er aufrecht, bis Sie ihn ausdrücklich zurücknehmen. Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigende Rücknahme. Allein daraus, dass Sie sich nicht mehr rühren, darf das Gericht also nicht schließen, dass Sie den Antrag aufgegeben haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 16.02.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Anträge müssen ausdrücklich zurückgenommen werden. Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigenden Parteihandlungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verjährungseinwand.OGH 4 Ob 178/17f, 21.12.2017
- Stillschweigende Prozesshandlungen sind unbeachtlich.OGH 5 Ob 263/09a, 11.02.2010
- Prozeßhandlungen unterstehen in ihren Voraussetzungen, Formgeboten, ihrem Zweck und Inhalt sowie in ihrer Wirkung nur dem Verfahrensrecht und niemals dem Privatrecht.OGH 6 Ob 658/79, 24.10.1979
- Keine Rückziehung des eigenen Rekurses, wenn der Rekurswerber in seiner Äußerung (EisbEG) zum Rekurs des Gegners den Antrag stellt, den angefochtenen Beschluß zu bestätigen.OGH 5 Ob 274/70, 30.12.1970
- Kein schlüssiger Rechtsmittelverzicht.OGH 8 Ob 261/67, 24.10.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005998 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 9 ObA 133/22g, 16.02.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 74
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