Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 125

§. 125. (1)Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. (2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3)Das Ende einer Frist kann auch durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In den Zeiten, in denen die Fristen gehemmt sind, läuft Ihre Frist zwar nicht weiter, die Zustellung des Urteils gilt aber trotzdem als in dieser Zeit erfolgt. Es ist also nicht so, dass erst der erste Tag nach diesem Zeitraum als Tag der Zustellung gilt. Von der tatsächlichen Zustellung aus wird die Frist berechnet.

Wird Ihnen das Urteil während der Sommergerichtsferien zugestellt, beginnt Ihre vierwöchige Berufungsfrist erst danach zu laufen. Sie endet mit Ablauf des 22. September. Das gilt nicht in Sachen, die auch in den Ferien zu behandeln sind.

Nein. Trägt Ihnen das Gericht zu Unrecht eine Verbesserung auf und befolgen Sie das, wird eine bereits versäumte Frist dadurch nicht geheilt. Auch eine nachträglich gewährte Verlängerung hilft nicht mehr, wenn die ursprüngliche Frist schon abgelaufen war.

Fällt der letzte Tag der Gerichtsferien auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich dieser Zeitraum dadurch nicht. Die Hemmung endet trotzdem mit dem vorgesehenen Tag. Ihre Frist beginnt danach wie vorgesehen zu laufen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail