Rettet mich ein Verbesserungsauftrag, wenn ich die Frist versäumt habe?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Nein. Trägt Ihnen das Gericht zu Unrecht eine Verbesserung auf und befolgen Sie das, wird eine bereits versäumte Frist dadurch nicht geheilt. Auch eine nachträglich gewährte Verlängerung hilft nicht mehr, wenn die ursprüngliche Frist schon abgelaufen war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Erteilt das Gericht einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein (vergleiche SSV-NF 6/68).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018
- Bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Instituts der Verbesserung ist nicht nur kein Verbesserungsauftrag zu erteilen; selbst wenn ein solcher – unzulässigerweise – erteilt wurde, führt dies zu keiner Fristverlängerung.OGH 6 Ob 158/16b, 27.09.2016
- Die ansich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.OGH 8 Ob 113/10s, 23.11.2010
- Dies gilt auch im Verfahren Außerstreitsachen.OGH 7 Ob 172/07f, 17.10.2007
- Hier: Anwaltsunterschrift nach § 5 AußStrG 1854.OGH 4 Ob 216/06b, 21.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 5 Ob 129/18h, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 82a
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 75
- ZPO § 84
- ZPO § 85
- ZPO § 125
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