ZPO § 362
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Kaum. Entspricht das Gutachten den Formvorschriften, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr prüfen, ob seine Grundlagen ausreichend waren. Angreifbar bleibt es nur, wenn dem Gutachten ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die Regeln der Sprache unterlaufen ist.
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Rügen Sie in der Berufung, dass die Vorschrift über das Sachverständigengutachten verletzt wurde, und nimmt das Berufungsgericht das nicht wahr, sondern verletzt diese Vorschrift selbst, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.
Ein Sachverständiger kann unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. Ist die Ablehnung erfolgreich, darf sein Gutachten nicht mehr verwertet werden; das Gericht hat eine neue Begutachtung durch einen unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Auch das Berufungsgericht darf den Sachverständigenbeweis wiederholen.