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Kann ich ein Sachverständigengutachten beim Höchstgericht bekämpfen?

betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (57 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend festgestellt erachtet und dies nicht auf einer irrigen Rechtsansicht beruht, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Verfahrensergänzung nicht entgegentreten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 57.

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