Kann ich das Sachverständigengutachten beim Höchstgericht noch angreifen?
betrifft Kläger, Beklagter, Versicherter
Kaum. Entspricht das Gutachten den Formvorschriften, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr prüfen, ob seine Grundlagen ausreichend waren. Angreifbar bleibt es nur, wenn dem Gutachten ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die Regeln der Sprache unterlaufen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Vom OGH kann die Zulänglichkeit der Grundlagen eines Sachverständigengutachtens nicht erörtert werden, wenn das Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (EvBl 1956/258, 1959/218, 6 Ob 212/68, 1 Ob 182/68, 6 Ob 83/69, 1 Ob 175/70, 1 Ob 118/71, 5 Ob 105/71, 1 Ob 125 - 127/72, 1 Ob 160/72, 4 Ob 37,38/74, 7 Ob 237/74, 3 Ob 224/74).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.OGH 10 ObS 22/90, 06.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 8 ObA 53/16a, 30.08.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 65/16v, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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