Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 390

Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse. Erster Titel. Urtheile. Endurtheil. §. 390. (1)Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil). (2)Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Wird ein Urteil von jemandem gefällt, der gar nicht zum Richter oder zur Ausübung des Richteramtes bestellt ist, liegt überhaupt kein Urteil vor. Das gilt auch dann, wenn im Senat nur ein einziges Mitglied nicht wirksam bestellt war, weil der Senat als Ganzes die Gerichtsbarkeit trägt.

Ja. Bestätigt das Rechtsmittelgericht das Urteil in einem von zwei verbundenen Verfahren, liegt darüber ein Endurteil vor. Die Verbindung ist damit getrennt, auch wenn das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss darüber gefasst hat.

Ob eine gerichtliche Entscheidung ein Urteil oder ein Beschluss ist, richtet sich danach, welche Form das Gesetz vorsieht, und nicht danach, welche Form das Gericht gewählt hat. Entscheiden beide Gerichte in Wahrheit mit Beschluss, richtet sich auch die Anfechtung nach den Regeln für Beschlüsse.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail