Zählt die vom Gericht gewählte Form für mein Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Ob eine gerichtliche Entscheidung ein Urteil oder ein Beschluss ist, richtet sich danach, welche Form das Gesetz vorsieht, und nicht danach, welche Form das Gericht gewählt hat. Entscheiden beide Gerichte in Wahrheit mit Beschluss, richtet sich auch die Anfechtung nach den Regeln für Beschlüsse.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Hat also das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft mit Urteil deshalb abgewiesen, weil bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, demnach rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil mit Urteil aus demselben Grunde bestätigt, so liegen in Wirklichkeit zwei übereinstimmende Beschlüsse vor, sodass ein Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO unzulässig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte (zB eine angenommene res iudicata), liegt ein Beschluss, war es hingegen ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte (zB eine angenommene Verjährung), ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete.OGH 8 Ob 56/19x, 27.06.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 2 Ob 31/24h, 21.03.2024
- OGH 9 ObA 87/23v, 23.11.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 67/23h, 19.04.2023
Im Gesetz
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