Endet die Verbindung, wenn nur eine Sache rechtskräftig entschieden ist?
betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Bestätigt das Rechtsmittelgericht das Urteil in einem von zwei verbundenen Verfahren, liegt darüber ein Endurteil vor. Die Verbindung ist damit getrennt, auch wenn das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss darüber gefasst hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 22.02.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des § 390 Abs 2 ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangels Erhebung einer Revision gegen die im verbundenen Verfahren ergangene Entscheidung, ist das verbundene Verfahren mit Endurteil gemäß § 390 Abs 2 ZPO in der Hauptsache rechtskräftig erledigt.OGH 8 Ob 89/16w, 22.02.2017
- Auch wenn kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst wurde, wird durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt.OGH 2 Ob 69/03s, 07.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 Ob 89/16w, 22.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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