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Gilt ein Urteil, an dem ein falscher Richter mitgewirkt hat?

betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Wird ein Urteil von jemandem gefällt, der gar nicht zum Richter oder zur Ausübung des Richteramtes bestellt ist, liegt überhaupt kein Urteil vor. Das gilt auch dann, wenn im Senat nur ein einziges Mitglied nicht wirksam bestellt war, weil der Senat als Ganzes die Gerichtsbarkeit trägt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Es liegt ein Nichturteil vor, wenn ein Urteil von einer Person gefällt wurde, die nicht zum Richter oder vom Gesetz zur Ausübung des Richteramtes bestellt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Senatsgerichtsbarkeit auch nur ein nicht zum Richteramt bestelltes Mitglied an der von diesem Senat gefällten Entscheidung mitgewirkt hat, weil hier der Senat als Ganzes Repräsentant des Staates und damit Träger der Gerichtsbarkeit ist (vgl Fasching III, 563; IV 115; Petschek ZBl 1933,16 f, Sperl, Lehrbuch 702; Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes 2.Auflage, 261; RZ 1973,217) (Hier Teilnahme eines nicht zum fachmännischen Laienrichter bestellten Kommerzialrates).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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