ZPO § 412
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch Fehler im Ablauf des Verfahrens können vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden, wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn tragende Grundsätze des Verfahrens betroffen sind. Dazu zählt auch der Grundsatz, dass nur jene Richter entscheiden, die die Beweise selbst aufgenommen haben.
Wird nach einem Richterwechsel die Beweisaufnahme nicht wiederholt, ist das Urteil deswegen nicht nichtig, aber das Verfahren ist mangelhaft. Dieser Mangel wird geheilt, wenn alle Beweise, auf die sich das Urteil stützt, wiederholt werden.
Ja. Der Grundsatz, dass der entscheidende Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnimmt, steht zu Ihrer Verfügung. Ob etwa ein Zeuge einvernommen wird, bestimmen die Parteien, und sie können darauf auch verzichten.
Werden Aussagen verlesen, die nicht der entscheidende Richter selbst aufgenommen hat, ist das nur dann ein Verfahrensfehler, wenn Sie es beanstandet und die Wiederholung der Beweisaufnahme beantragt haben. Auf die persönliche Aufnahme der Beweise durch den entscheidenden Richter können die Parteien wirksam verzichten.