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Darf das Gericht Aussagen verlesen, die ein anderer Richter aufnahm?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien, Zeugen
Werden Aussagen verlesen, die nicht der entscheidende Richter selbst aufgenommen hat, ist das nur dann ein Verfahrensfehler, wenn Sie es beanstandet und die Wiederholung der Beweisaufnahme beantragt haben. Auf die persönliche Aufnahme der Beweise durch den entscheidenden Richter können die Parteien wirksam verzichten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Der Rechtssatz, dass jeder Verstoß gegen die Unmittelbarkeit von Amts wegen wahrzunehmen sei und daher einer Rüge nicht bedürfe, lässt sich in dieser Allgemeinheit aus dem Gesetz nicht ableiten. Die Verlesung von Aussagen, die nicht vom erkennenden Richter aufgenommen wurden, bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn sie nicht gerügt und auch ein Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Richter nicht gestellt wurde. Die Parteien können auf die Befolgung des Grundsatzes, dass die Beweise von dem Richter aufzunehmen sind, der die Entscheidung fällt, wirksam verzichten. (Ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 748/52 und 6 Ob 23/59).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037410 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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