Werde ich vor dem Obersten Gerichtshof persönlich gehört?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im Lichte der Judikatur des EGMR zu Art 6 MRK gerechtfertigt. Auch der öffentlichen Verkündigung des Revisionsurteils bedarf es nicht, wenn die letztinstanzliche Entscheidung zwar nur den Beteiligten zugestellt wird, zumal die letztinstanzliche Entscheidung der Öffentlichkeit durch Einräumung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Gerichtskanzlei beziehungsweise zur Anforderung von Ausfertigungen zugänglich gemacht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Oberste Gerichtshof aufgrund der Übergangsbestimmungen der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 die einzige gerichtliche Instanz ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.OGH 4 Ob 11/14t, 17.02.2014
- Die Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Der Revisionsrekurswerber hatte in seinem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes.OGH 10 Ob 23/08t, 26.06.2008
- Hier: Firmenbuchsache - Jahresabschluss, §§ 277 f HGB.OGH 6 Ob 126/00y, 28.06.2000
- Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in der zweiten und in der dritten Instanz kann durch die besondere Struktur des in Rede stehenden Verfahrens gerechtfertigt sein.OGH 6 Ob 126/00y, 28.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043689 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 9 Ob 57/25k, 25.06.2025
- OGH 1 Ob 192/24b, 27.05.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 54/24t, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 187/23p, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 159/23y, 16.11.2023
- OGH 1 Ob 145/23i, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 45/23w, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 88/23g, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 35/22f, 30.03.2022
Im Gesetz
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