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Kann der Oberste Gerichtshof über meinen Rekurs mündlich verhandeln?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Ausnahmsweise ja. Über einen Rekurs wird grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden. Muss aber eine erst nach Einbringung des Rechtsmittels eingetretene Tatsache erörtert werden, die ein Verfahrenshindernis begründen könnte, kann der Oberste Gerichtshof eine mündliche Verhandlung anberaumen, um beiden Seiten rechtliches Gehör zu geben.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

§ 526 Abs 1 ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen. Bedarf es einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, so kann es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt sein, analog § 509 Abs 2 ZPO und in insofern teleologischer Reduktion des § 526 Abs 1 ZPO eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, um den Parteien vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren und ferner zu klären, ob eine Sacherledigung der erhobenen Rekurse - allenfalls auch durch Erlassung eines Urteils in der Sache selbst wie sonst im Revisionsverfahren - überhaupt in Betracht kommt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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