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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 13

c) des Pfandrechtes: § 13. (1)Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden. (2)Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann auf einzelne Grundstücke einer Grundbuchseinlage beschränkt werden. Im Grundbuch hindert es zunächst trotzdem die Belastung der ganzen Liegenschaft; der Eigentümer kann die freien Grundstücke aber abschreiben und in eine neue Einlage eintragen lassen.

Ja. Wer eine fremde Schuld bezahlt und dabei in die Rechte des Gläubigers eintritt, erhält auch dessen Hypothek, ohne dass eine Übertragung im Grundbuch nötig wäre. Die spätere Eintragung berichtigt nur den Grundbuchstand.

Das Recht auf die Rente endet mit dem Tod des Berechtigten, und noch offene Beträge verjähren in drei Jahren. Nach dem Tod und nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, ohne dass ein Streit angemerkt wurde, darf gelöscht werden. Das gilt auch für eine Hypothek, die die Rente sichert.

Nein. Anteile, die verschieden belastet sind, dürfen nicht zu einem Anteil verbunden werden, auf dem Wohnungseigentum begründet werden soll. Die verbundenen Anteile müssen immer dasselbe rechtliche Schicksal haben. Das gilt auch dann, wenn ein Anteil frei ist und der andere durch eine Beschränkung des Eigentums gebunden ist.

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