Können unterschiedlich belastete Anteile zu Wohnungseigentum zusammengelegt werden?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer
Nein. Anteile, die verschieden belastet sind, dürfen nicht zu einem Anteil verbunden werden, auf dem Wohnungseigentum begründet werden soll. Die verbundenen Anteile müssen immer dasselbe rechtliche Schicksal haben. Das gilt auch dann, wenn ein Anteil frei ist und der andere durch eine Beschränkung des Eigentums gebunden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ebenso wie die Anteile von Ehegatten am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen, um die Grundlage für ein gleiches rechtliches Schicksal der verbundenen Anteile zu schaffen, steht auch die verschiedene Belastung von Miteigentumsanteilen eines Miteigentümers, die zu einem Mindestanteil vereinigt werden sollen, der Begründung von Wohnungseigentum entgegen. Die gebotene Sicherstellung des gleichen rechtlichen Schicksals der Mindestanteils verhindert auch die Vereinigung eines im freien Eigentum stehenden Miteigentumsanteils mit einem Miteigentumsanteil, der im durch das Substitutionsband beschränkten Eigentum desselben Miteigentümers steht, zu einem Mindestanteil.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal.OGH 5 Ob 282/08v, 13.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 51/16k, 25.08.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 139/16a, 25.08.2016
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 448
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 13
- GBG 1955 § 94
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 8 · Berechnung des Nutzwerts
- WEG 2002 § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- WEG 2002 § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
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