Kann ein Belastungsverbot nur einzelne Grundstücke betreffen?
günstig für Grundstückseigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Gläubiger, Angehörige
Ja. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann auf einzelne Grundstücke einer Grundbuchseinlage beschränkt werden. Im Grundbuch hindert es zunächst trotzdem die Belastung der ganzen Liegenschaft; der Eigentümer kann die freien Grundstücke aber abschreiben und in eine neue Einlage eintragen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364 c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. Diesem Umstand kommt zwar bei einem Belastungsverbot zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es gemäß § 13 GBG dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft (oder des ganzen Anteils) hindert; der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach § 3 LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken; Gläubiger können auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO greifen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestehen umsoweniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handelt.OGH 5 Ob 69/90, 28.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Exekutionsordnung (EO) § 331 · Verwertung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 13
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