Wann kann die Sicherung einer Leibrente im Grundbuch gelöscht werden?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Erben, Übernehmer, Rentenberechtigte
Das Recht auf die Rente endet mit dem Tod des Berechtigten, und noch offene Beträge verjähren in drei Jahren. Nach dem Tod und nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, ohne dass ein Streit angemerkt wurde, darf gelöscht werden. Das gilt auch für eine Hypothek, die die Rente sichert.
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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Leibrenten nach § 1284 ABGB können entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des § 136 Abs 1 GBG erfolgen darf, bestimmt § 136 Abs 3 GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG auch die Löschung einer - der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden - Hypothek einverleibt werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1284
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
- GBG 1955 § 13
- GBG 1955 § 136
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