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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 49

§ 49. (1)Wenn gegen den, der als Eigentümer einer Liegenschaft einverleibt ist, die Vormerkung des Eigentumsrechtes bewirkt worden ist, können sowohl gegen den einverleibten als gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen zwar bewilligt werden, doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird oder nicht. (2)Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so sind bei Eintragung der Rechtfertigung zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt worden sind, auf das das Eigentumsrecht vorgemerkt worden ist. (3)Wird dagegen die Vormerkung des Eigentumsrechtes gelöscht, so sind zugleich alle in bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (4)Diese Bestimmungen sind auch auf den Fall anzuwenden, daß gegen den Besitzer einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung eine Vormerkung ihrer Übertragung auf eine andere Person bewirkt worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.

Ja. Veräußert oder verschenkt ein bloß vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, kann die Eintragung auch so erfolgen, dass die Vormerkung aufgrund seines Verzichts gelöscht und der neue Erwerber als Eigentümer eingetragen wird. Der Umweg über eine teilweise nur fiktive Rechtfertigung ist dafür nicht nötig.

Nicht gelöscht werden Eintragungen, die Sie auch dann gegen sich gelten lassen müssten, wenn Ihr Eigentum schon zum Zeitpunkt der Vormerkung eingetragen gewesen wäre. Das betrifft vor allem Eintragungen, die einem schon vorher bestehenden Recht im Grundbuch dienen.

Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.

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