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Ist mein Grundstück sicher, sobald mein Eigentum vorgemerkt ist?

günstig für Verkäufer betrifft Käufer, Verkäufer, Gläubiger, Liegenschaftseigentümer
Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1994)

Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Wirkung eines angemerkten Belastungsverbots

Nein. Wurde das Veräußerungsgeschäft schon vor der Anmerkung des Verbots in einer eintragungsfähigen Form abgeschlossen, bleibt es wirksam und kann durchgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber die Eintragung erst nach der Anmerkung beantragt.

günstig für Käufer Löschung von Zwischeneintragungen

Nein. Gelöscht werden nur jene Eintragungen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten. Bezieht sich eine Eintragung auf ein Recht, das Ihrer Rangordnung im Rang vorgeht, bleibt sie bestehen.

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