Welche späteren Eintragungen bleiben trotz meiner Vormerkung bestehen?
betrifft Liegenschaftskäufer, Pfandgläubiger, Eigentümer
Nicht gelöscht werden Eintragungen, die Sie auch dann gegen sich gelten lassen müssten, wenn Ihr Eigentum schon zum Zeitpunkt der Vormerkung eingetragen gewesen wäre. Das betrifft vor allem Eintragungen, die einem schon vorher bestehenden Recht im Grundbuch dienen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 10.02.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die dem vorgemerkten Eigentümer in § 49 Abs 2 GBG eingeräumte Möglichkeit, nach Rechtfertigung der Vormerkung die gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen löschen zu lassen, dient gleich der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG der Umsetzung des Rangprinzips. Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach § 89 Abs 1 EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 18/09x, 12.05.2009
- Nunmehr § 27 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 78/04p, 25.05.2004
- Keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG ohnehin nicht greift.OGH 5 Ob 236/00t, 11.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 231/18h, 17.01.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 49
- GBG 1955 § 57
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 40 · Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
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