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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 66

§ 66. (1)Wer behauptet, daß eine Einverleibung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden sei, kann, um die im § 61 bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere Eintragungen zu begründen, bei dem Grundbuchsgericht unter Beibringung der Bestätigung der zuständigen Behörde, daß die Strafanzeige bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung ansuchen, daß die Einverleibung streitig sei. (2)Soll jedoch durch die Streitanmerkung die Wirkung begründet werden, daß der Anspruch auf die Ungültigerklärung einer Einverleibung auch gegen dritte Personen, die bücherliche Rechte noch vor der Streitanmerkung im guten Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde, so muß das Gesuch um die Streitanmerkung bei dem Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur dann, wenn die angezeigte strafbare Handlung mit der Eintragung so zusammenhängt, dass diese aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungültig wäre. Eine Strafanzeige allein genügt für die Anmerkung nicht.

Ja. Auch bei der Einverleibung einer Pfandrechtslöschung ist eine Streitanmerkung möglich. Technisch geschieht das so, dass die bereits gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. Dasselbe gilt für die Löschung anderer eingetragener Rechte, etwa eines Vorkaufsrechts.

Sie müssen konkret und schlüssig darlegen, dass die Eintragung durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt nicht. Eine Klage brauchen Sie dafür nicht einzubringen.

Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.

Nein, nicht ohne eigenes dingliches Recht. Eine Streitanmerkung setzt voraus, dass Sie in einem dinglichen oder einem gleichgestellten Recht verletzt wurden. Wer in einem Testament ein Veräußerungs- und Belastungsverbot erhalten hat, es aber noch nicht eintragen ließ, kann die Streitanmerkung daher nicht beantragen.

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