Kann ich die Löschung meines Pfandrechts im Grundbuch bekämpfen?
günstig für Pfandgläubiger betrifft Pfandgläubiger, Liegenschaftseigentümer, Vorkaufsberechtigte
Ja. Auch bei der Einverleibung einer Pfandrechtslöschung ist eine Streitanmerkung möglich. Technisch geschieht das so, dass die bereits gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. Dasselbe gilt für die Löschung anderer eingetragener Rechte, etwa eines Vorkaufsrechts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Eine Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten steht mit § 66 Abs 1 GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch kann das in der Form durchgeführt werden, dass die ins Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung nunmehr im Hauptbuch wieder hergestellt und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Löschung eines Vorkaufsrechts.OGH 5 Ob 164/16b, 29.09.2016
- Im Fall der Löschung eines einverleibten Rechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.OGH 5 Ob 164/16b, 29.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5Ob164/16b (5Ob167/16v), 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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