Belastet ein eingetragenes Mietrecht die ganze Liegenschaft?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 02.04.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts an einer Eigentumswohnung muss sich die Eintragung auf den ganzen Mindestanteil erstrecken.OGH 5 Ob 113/13y, 20.09.2013
- In einem solchen Fall muss aber aus den vorliegenden Urkunden der räumliche Umfang des Bestandrechts klar ersichtlich sein.OGH 5 Ob 109/13k, 20.06.2013
- Durch die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der gesamten Liegenschaft wird der Grundsatz der einheitlichen Eintragung von Belastungen des § 3 GBG gewahrt. Die Bejahung der materiellen Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bloß für Teile eines Grundstücks ist letztlich konsequente Fortschreibung der vom Obersten Gerichtshof schon bisher bejahten Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht bloß für einzelne Grundstücke zu vereinbaren, besteht doch vor dem Hintergrund des § 3 GBG in Ansehung der Sonderrechtsunfähigkeit kein prinzipieller Unterschied zwischen Grundstücken und bloßen Grundstücksteilen.OGH 6 Ob 238/08f, 06.11.2008
- Hier: Einverleibung eines Vorkaufsrechts nur hinsichtlich eines Grundstücksteils.OGH 6 Ob 238/08f, 06.11.2008
- Die Beschränkung auf ein Grundstück ist zwar möglich, doch belastet das Bestandrecht den gesamten Grundbuchskörper.OGH 5 Ob 138/08t, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 5 Ob 211/23z, 02.04.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 28/19g, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sowohl für die Einverleibung als auch für die Vormerkung eines Bestandrechts im Grundbuch ist die Zustimmung des Bestandgebers erforderlich.
Das Mietrechtsgesetz erfasst nach seinem Wortlaut grundsätzlich nur mehr die Miete von Räumen. Im Unterschied zum früheren Mietengesetz gilt es für andere Bestandobjekte also nicht.