Wann ist mein Antrag im Grundbuch ausreichend bestimmt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.01.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Antrag, die Flächen näher bezeichneter Grundstücke „gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, ist nicht ausreichend bestimmt, weil im Ergebnis ein solches Begehren in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans abzielt.OGH 5 Ob 92/12h, 09.08.2012
- Der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts eines Grundbuchgesuchs maßgebend, vgl RS0061013.OGH 5 Ob 190/10t, 24.01.2011
- Zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 85 Abs 2 GBG genügt ist, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt.OGH 5 Ob 37/10t, 27.05.2010
- Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
- Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 93/22w, 19.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 22/16w, 22.03.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.