Muss ich im Grundbuchsantrag den Namen des Eigentümers angeben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, wie ein bestimmtes Antragsbegehren und/oder das dazu erstattete Vorbringen zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu begründen, es sei denn, dem Rekursgericht ist eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Dies gilt auch für das Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 135/25a, 14.04.2026
- Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt.OGH 5 Ob 37/09s, 28.04.2009
- Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
- Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
- Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
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- Keine analoge Anwendung des § 98 GBG auf Gesuche um Zwangsverwaltung beziehungsweise Zwangsversteigerung. Im Falle der Zwangsversteigerung sind die Angaben gemäß § 98 GBG erst für einen allfälligen Antrag nach § 208 EO erforderlich.OGH 3 Ob 29/01p, 20.06.2001
- Dazu gehört infolge des Bezugs des § 98 GBGB auf § 5 GBG also auch diese Vorschrift, die anordnet, dass in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen sind.OGH 5 Ob 196/99f, 14.09.1999
- Kann das Geburtsdatum der Titelurkunde entnommen werden, so schadet es nicht, wenn das Geburtsdatum im Grundbuchsgesuch nicht aufscheint.OGH 5 Ob 473/97p, 09.12.1997
- Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn eine Machthabervollmacht zwar in dem im Antrag enthaltenen Beschlussentwurf nicht ausdrücklich als Eintragungsgrundlage bezeichnet, aber im Rubrum des Gesuches angeführt und diesem beigelegt ist.OGH 5 Ob 2202/96a, 10.09.1996
- Die Angabe der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft trägt zur eindeutigen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nichts wesentliches bei und ist daher überflüssig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Exekutionsantrag nur gegen einen oder ob er sich gegen mehrere Verpflichtete richtet. Die Eigentumsverhältnisse sind nur dafür von Bedeutung, in welchem Umfang der Antrag bewilligt oder ein nicht vom Grundbuchsgericht bewilligter Antrag vollzogen werden darf.OGH 3 Ob 88/93, 15.09.1993
- Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Formulierung des Eintragungsbegehrens sklavisch an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hätte.OGH 5 Ob 48/93, 15.06.1993
- (Exekutionsantrag § 88 EO) genaue Angabe der Eintragungsart im Sinne § 88 GBG.OGH 3 Ob 221/74, 03.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 5 Ob 135/25a, 14.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 93/22w, 19.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 22/16w, 22.03.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.