GBG 1955 § 102
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie können Ihren Antrag zurückziehen, solange die bewilligte Eintragung noch nicht tatsächlich durchgeführt ist. Wurde noch gar nichts bewilligt, richtet sich die Zurückziehung nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen.
Nein. Ist die bewilligte Eintragung einmal vollzogen, können Sie den Antrag nicht mehr zurückziehen. Dafür kommt es weder auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch auf dessen Rechtskraft an. Liegt noch keine bewilligende Entscheidung vor, gelten die allgemeinen Regeln des Außerstreitverfahrens.
Nein. Beim Vollzug einer bewilligten Eintragung schaut das Gericht nur, ob sie nach dem Stand des Grundbuchs durchführbar ist. Wem das Grundstück in Wahrheit gehört, prüft es nicht. Einwände dagegen gehören in das Rechtsmittel gegen die Bewilligung, nicht in jenes gegen den Vollzug.
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
Bis die bewilligte Eintragung tatsächlich vollzogen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie Ihr Gesuch auch noch selbst zurückziehen. Danach ist beides nicht mehr möglich.