Bis wann kann ich meinen Grundbuchsantrag noch zurückziehen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt jedoch keine die Eintragung bewilligende Entscheidung vor, ist die Antragszurückziehung aufgrund des Verweises in § 75 Abs 2 GBG nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen.OGH 5 Ob 151/25d, 12.03.2026
- Das gilt auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005.OGH 5 Ob 31/12p, 20.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119987 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 151/25d, 12.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 77/22t, 14.07.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.