Welches Gericht prüft, ob die Eintragung im Grundbuch möglich ist?
betrifft Gläubiger, Eigentümer, Wohnungseigentümer
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.07.2021 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es die Frage der Zulässigkeit der Pfandrechtseinverleibung im Hinblick auf den Buchstand nicht weiter zu untersuchen. Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat vielmehr das Buchgericht zu entscheiden, und allenfalls den Vollzug abzulehnen, wenn ihm etwa ein bücherliches Hindernis entgegensteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat auch im Fall einer Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG das Buchgericht zu prüfen. Die Eintragung ist abzulehnen, wenn ihr etwa ein bücherliches Hindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot bei Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG) entgegensteht.OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016
- Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts.OGH 5 Ob 104/14a, 25.07.2014
- Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat.OGH 5 Ob 119/14g, 25.07.2014
- Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (§ 94 Abs 2 GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs.OGH 5 Ob 157/09p, 11.02.2010
- Hier: § 237 EO.OGH 5 Ob 209/05d, 29.11.2005
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- Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO.OGH 5 Ob 240/05p, 04.11.2005
- Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht.OGH 5 Ob 201/05b, 20.09.2005
- Zur Auslegung des in §§ 94 Abs 2 beziehungsweise 102 GBG normierten Vollzugshindernisses eignet sich § 130 GBG nicht.OGH 5 Ob 201/05b, 20.09.2005
- § 94 Abs 2 GBG und § 102 GBG ergänzen sich insofern, als in beiden übereinstimmend klargestellt wird, dass ein „schriftlicher Auftrag" des Grundbuchsgerichtes (§ 102 Abs 1 GBG) beziehungsweise eine „Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung" (§ 94 Abs 2 GBG) durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen, und dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Ausführbarkeit nach dem Grundbuchsstand zu beschränken hat.OGH 5 Ob 201/05b, 20.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 16.
- OGH 5 Ob 93/21v, 20.07.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 220/20v, 18.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 77/19p, 31.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 86/18k, 12.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 67/17i, 26.09.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 171/16g, 25.10.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 75/16i, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 87 · Verteilung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 94
- GBG 1955 § 102
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