Prüft das Grundbuchsgericht beim Vollzug, wem die Sache wirklich gehört?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts.OGH 5 Ob 104/14a, 25.07.2014
- Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat.OGH 5 Ob 119/14g, 25.07.2014
- Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (§ 94 Abs 2 GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs.OGH 5 Ob 157/09p, 11.02.2010
- Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO.OGH 5 Ob 240/05p, 04.11.2005
- Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht.OGH 5 Ob 201/05b, 20.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 86/18k, 12.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 171/16g, 25.10.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 75/16i, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 37 · Widerspruch Dritter
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 94
- GBG 1955 § 102
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht, das die Zwangsvollstreckung bewilligt, darf ein unklares Urteil nicht nach dem vermuteten Willen der Parteien auslegen. Es weist den Antrag dann ab. Die Unklarheit geht zulasten dessen, der vollstrecken will; er muss den Inhalt zuerst klären lassen.
Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.