Zum Inhalt springen

Prüft das Grundbuchsgericht beim Vollzug, wem die Sache wirklich gehört?

günstig für Gläubiger betrifft Eigentümer, Gläubiger, Schuldner
Nein. Beim Vollzug einer bewilligten Eintragung schaut das Gericht nur, ob sie nach dem Stand des Grundbuchs durchführbar ist. Wem das Grundstück in Wahrheit gehört, prüft es nicht. Einwände dagegen gehören in das Rechtsmittel gegen die Bewilligung, nicht in jenes gegen den Vollzug.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Das Exekutions- und Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung (zwangsweise Pfandrechtsbegründung) auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist; die Frage des Eigentumsüberganges auf Grund des Staatsvertrages ist nicht zu prüfen; ein allfälliger Eigentumsübergang ist durch Widerspruchsklage der Republik geltend zu machen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 13.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Unklarer Exekutionstitel

Das Gericht, das die Zwangsvollstreckung bewilligt, darf ein unklares Urteil nicht nach dem vermuteten Willen der Parteien auslegen. Es weist den Antrag dann ab. Die Unklarheit geht zulasten dessen, der vollstrecken will; er muss den Inhalt zuerst klären lassen.

günstig für Schuldner Rückabwicklung nach vollzogener Exekution

Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Zuständigkeit für den Grundbuchsstand
Eigentum und Grundbuch · Eintragung zugunsten eines Vergleichsbeteiligten
Eigentum und Grundbuch · Prüfung eines Gerichtsvergleichs im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Nachweis der Forderung bei der Pfandeintragung
Eigentum und Grundbuch · Prüfung der Behördenzuständigkeit im Grundbuch