Kann ich den Antrag zurückziehen, nachdem bereits eingetragen wurde?
betrifft Antragsteller, Käufer, Verkäufer
Nein. Ist die bewilligte Eintragung einmal vollzogen, können Sie den Antrag nicht mehr zurückziehen. Dafür kommt es weder auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch auf dessen Rechtskraft an. Liegt noch keine bewilligende Entscheidung vor, gelten die allgemeinen Regeln des Außerstreitverfahrens.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleibung entgegen.
Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt keine die Eintragung bewilligende Entscheidung vor, ist die Antragszurückziehung aufgrund des Verweises in § 75 Abs 2 GBG nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen.OGH 5 Ob 151/25d, 12.03.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 151/25d, 12.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 77/22t, 14.07.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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