StGB § 28
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
§ 28.
(1)Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
(2)Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.
(3)Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.
(4)Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür auf Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.
Eine Freiheitsentziehung tritt nur dann zurück, wenn sie eine typische Begleiterscheinung der anderen Tat ist und nicht wesentlich über das dabei ohnehin Notwendige hinausgeht. Das bloße Festhalten während einer Misshandlung ist so ein Fall. Wer dagegen die Wohnungstür über eine halbe Stunde absperrt und den Schlüssel versteckt, wird zusätzlich wegen Freiheitsentziehung bestraft.
Alle Handlungen vom Beginn des Raubes bis zu seiner Vollendung bilden grundsätzlich eine Einheit und werden nicht gesondert bestraft. Für eine Freiheitsentziehung gilt das aber nur, wenn sie der Durchführung des Raubes, der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient. Fehlt dieser unmittelbare sachliche Zusammenhang, wird sie zusätzlich bestraft.
Mehrere Angriffe gegen dasselbe Opfer können getrennte Taten sein, wenn sie nicht nur äußerlich, sondern auch im Willen des Täters eigenständig sind. Beruhen sie auf einem einzigen Entschluss und liegen sie zeitlich so eng beisammen, dass sie als Einheit erscheinen, wertet das Gericht sie als eine Tat. Der Versuch tritt dann hinter die nachfolgende Vollendung zurück.
Wer ein gefälschtes Beweismittel gezielt einsetzt, um eine Behörde oder ein Gericht zu betrügen, begeht damit einen Betrug. Die eigene Strafbestimmung über die Fälschung von Beweismitteln tritt dann zurück.