Wird das Festhalten beim Raub zusätzlich bestraft?
günstig für Angeklagter betrifft Opfer, Beschuldigte, Angeklagte
Alle Handlungen vom Beginn des Raubes bis zu seiner Vollendung bilden grundsätzlich eine Einheit und werden nicht gesondert bestraft. Für eine Freiheitsentziehung gilt das aber nur, wenn sie der Durchführung des Raubes, der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient. Fehlt dieser unmittelbare sachliche Zusammenhang, wird sie zusätzlich bestraft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, dass ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muss. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute beziehungsweise der Einleitung der Flucht dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 144 Abs 1 StGB und § 99 Abs 1 StGB.OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- Echte Idealkonkurrenz ist auch bei Vorliegen der Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB möglich.OGH 13 Os 134/18g, 13.02.2019
- Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung.OGH 13 Os 60/17y, 28.06.2017
- Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes.OGH 14 Os 67/15g, 17.11.2015
- Selbst in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem Raubgeschehen begangene Nötigungen, die nicht im Zusammenhang mit der Erzwingung der Sachwegnahme stehen, konkurrieren mit dem Verbrechen des Raubes echt.OGH 13 Os 87/11k, 13.10.2011
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung beziehungsweise Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt.OGH 14 Os 76/08w, 05.08.2008
- Nötigung ist daher straflose Nachtat.OGH 14 Os 138/06k, 18.12.2006
- Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind.OGH 15 Os 87/06t, 07.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0093085 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 28 · Zusammentreffen strafbarer Handlungen
- StGB § 99 · Freiheitsentziehung
- StGB § 105 · Nötigung
- StGB § 106 · Schwere Nötigung
- StGB § 142 · Raub
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