Zählen mehrere Übergriffe kurz hintereinander als eine oder mehrere Taten?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Beschuldigte, Opfer
Mehrere Angriffe gegen dasselbe Opfer können getrennte Taten sein, wenn sie nicht nur äußerlich, sondern auch im Willen des Täters eigenständig sind. Beruhen sie auf einem einzigen Entschluss und liegen sie zeitlich so eng beisammen, dass sie als Einheit erscheinen, wertet das Gericht sie als eine Tat. Der Versuch tritt dann hinter die nachfolgende Vollendung zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.11.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Beim Verbrechen der Vergewaltigung, welches hinsichtlich der Begehungsarten durch Beischlaf und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung ein alternatives Mischdelikt ist, ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (= echte Realkonkurrenz), etwa auch durch Vornahme beider Begehungsarten möglich. Dies erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit. Erfolgen die Angriffe gegen dasselbe Opfer in Verfolgung eines einheitlichen, auf Vollendung ein und desselben (alternativen Misch-)Deliktes ausgerichteten Willensentschlusses und liegen sie zudem zeitlich so eng beisammen, dass sie nicht als (grundsätzlich mögliche) realkonkurrierende Fälle (eines alternativen Mischdelikts), sondern unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, tritt der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurück.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 207 Abs 1 StGB.OGH 15 Os 9/05w, 17.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 12 Os 120/21w, 18.11.2021
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 28 · Zusammentreffen strafbarer Handlungen
- StGB § 201 · Vergewaltigung
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