GUG § 12
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Sie können Eigentum an einer Liegenschaft übertragen und dabei vereinbaren, dass es unter einer bestimmten Bedingung an Sie zurückfällt, etwa wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Diese zeitliche Beschränkung kann bei der Eintragung im Grundbuch mit einem Hinweis sichtbar gemacht werden.
Das Grundbuchsgericht überwacht Ihre Anschrift nicht laufend. Stellt sich bei einer späteren Amtshandlung heraus, dass sie sich geändert hat, wird das von Amts wegen ersichtlich gemacht. Sie können die Ersichtlichmachung Ihrer Anschrift aber auch selbst beantragen.
Ja. Ein Fruchtgenussrecht, das nach dem Tod des Übergebers nur noch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses ausgeübt werden darf, kann im Grundbuch eingetragen werden. Diese Beschränkung wird durch einen Hinweis auf die genau bezeichnete Stelle der Urkunde ausgedrückt.
Ja. Im Grundbuch kann als Anschrift des Eigentümers auch eine andere Adresse als die Wohnadresse aufscheinen. Voraussetzung ist, dass Zustellungen an diese Anschrift einwandfrei möglich sind.
Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.