Zum Inhalt springen
Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.1981

GUG § 12

Inhalt der Eintragungen § 12. (1)In Grundbuchseintragungen sind der Tag und der Monat des Einlangens des Grundbuchsstücks beim Grundbuchsgericht sowie die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben. (2)Beim Erwerb des Eigentumsrechts und des Pfandrechts ist die Urkunde, aus der sich der Anspruch auf den Erwerb des Eigentumsrechts oder des Pfandrechts ergibt, nach ihrem Ausstellungsdatum und ihrem Inhalt, sofern es sich jedoch um eine der im § 33 Abs. 1 lit. b bis d GBG 1955 aufgezählten Urkunden handelt, nach ihrer Art zu bezeichnen. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung anordnen, daß dabei nur bestimmte Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Von mehreren Ausstellungsdaten ist nur das letzte anzugeben. (3)Soweit sich aus Abs. 2 und § 5 zweiter Satz GBG 1955 nichts anderes ergibt, hat in Grundbuchseintragungen die Angabe von Urkunden zu unterbleiben. (4)Bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie können Eigentum an einer Liegenschaft übertragen und dabei vereinbaren, dass es unter einer bestimmten Bedingung an Sie zurückfällt, etwa wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Diese zeitliche Beschränkung kann bei der Eintragung im Grundbuch mit einem Hinweis sichtbar gemacht werden.

Das Grundbuchsgericht überwacht Ihre Anschrift nicht laufend. Stellt sich bei einer späteren Amtshandlung heraus, dass sie sich geändert hat, wird das von Amts wegen ersichtlich gemacht. Sie können die Ersichtlichmachung Ihrer Anschrift aber auch selbst beantragen.

Ja. Ein Fruchtgenussrecht, das nach dem Tod des Übergebers nur noch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses ausgeübt werden darf, kann im Grundbuch eingetragen werden. Diese Beschränkung wird durch einen Hinweis auf die genau bezeichnete Stelle der Urkunde ausgedrückt.

Ja. Im Grundbuch kann als Anschrift des Eigentümers auch eine andere Adresse als die Wohnadresse aufscheinen. Voraussetzung ist, dass Zustellungen an diese Anschrift einwandfrei möglich sind.

Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail