Muss ich meine neue Adresse im Grundbuch ändern lassen?
günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gläubiger
Das Grundbuchsgericht überwacht Ihre Anschrift nicht laufend. Stellt sich bei einer späteren Amtshandlung heraus, dass sie sich geändert hat, wird das von Amts wegen ersichtlich gemacht. Sie können die Ersichtlichmachung Ihrer Anschrift aber auch selbst beantragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
§ 12 Abs 4 GUG begründet keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes, die Anschriften des Eigentümers laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Eigentümer steht ein eigenes Antragsrecht zur Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu. Daraus folgt auch seine Rechtsmittellegitimation.OGH 5 Ob 206/05p, 10.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 46/17a, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/17m, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) § 12 · Inhalt der Eintragungen
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