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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.1981

GUG § 21

Berichtigung § 21. (1)Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten Eintragungen nicht dem § 19, so sind sie auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchssachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen. (2)Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß § 19 Abs. 2 unterblieben ist. Für die im § 19 Abs. 2 Z 1 angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gemäß § 133 GBG 1955 sogleich angeordnet werden könnte. (3)Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erworben hat. Nur wenn die Berichtigung mit einem solchen geschützten Erwerb zusammenstößt, ist das Einverständnis der Betroffenen nötig. Wo dieses Vertrauen kein Recht begründet, kann auch gegen den Willen berichtigt werden.

Nach Ablauf dieser Frist ist eine Berichtigung nur noch gegenüber Dritten ausgeschlossen, die inzwischen Rechte erworben haben. Ob diese gutgläubig waren, wird dabei nicht geprüft, auch ein naher Angehöriger eines Buchberechtigten ist geschützt.

Nur wer nach seinem Antrag und der Aktenlage aufzeigen kann, dass ein eigenes im Grundbuch eingetragenes Recht verletzt sein könnte, darf eine solche Berichtigung beantragen. Wer das nicht darlegt, hat kein Antragsrecht.

Nein. Ob das Grundbuch nach der Umstellung auf elektronische Führung berichtigt werden darf, wird nach allgemeinen Maßstäben des Vertrauensschutzes beurteilt. Auf den guten oder schlechten Glauben einer bestimmten Person kommt es dabei nicht an.

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