Wen schützt die Einschränkung bei der Berichtigung des Grundbuchs?
günstig für Erwerber betrifft Liegenschaftseigentümer, Erwerber, Gläubiger
Sie schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erworben hat. Nur wenn die Berichtigung mit einem solchen geschützten Erwerb zusammenstößt, ist das Einverständnis der Betroffenen nötig. Wo dieses Vertrauen kein Recht begründet, kann auch gegen den Willen berichtigt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Gleich § 21 Abs 3 GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich - Angst - Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991,253), bezweckt § 104 Abs 3 GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind.OGH 5 Ob 78/13a, 16.07.2013
- Beim Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend.OGH 5 Ob 128/10z, 16.11.2010
- Nur ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt, bliebe unbeachtlich.OGH 5 Ob 236/08d, 04.11.2008
- Erschwert werden soll die Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte", was für den Fall gilt, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Gutglaubensschutzes kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis der Betroffenen unumgänglich.OGH 5 Ob 236/08d, 04.11.2008
- Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert.OGH 5 Ob 35/06t, 07.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 126/21x, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 198/18a, 05.03.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 104
- Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) § 21 · Berichtigung
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