Kann nach Ablauf der Sechsmonatsfrist noch berichtigt werden?
günstig für Dritter betrifft Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer, Dritte
Nach Ablauf dieser Frist ist eine Berichtigung nur noch gegenüber Dritten ausgeschlossen, die inzwischen Rechte erworben haben. Ob diese gutgläubig waren, wird dabei nicht geprüft, auch ein naher Angehöriger eines Buchberechtigten ist geschützt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Schon nach dem Wortlaut schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG trotz Fristenablaufs.OGH 5 Ob 37/11v, 29.03.2011
- Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach § 21 Abs 3 GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird.OGH 5 Ob 248/08v, 09.12.2008
- Der Ablauf der sechsmonatigen Ediktalfrist des § 21 Abs 3 GUG steht einer Grundbuchsberichtigung nach dieser Vorschrift auch gegenüber solchen dritten Personen entgegen, die nicht gutgläubig waren, da die Frage der Gutgläubigkeit im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch dann nicht zu machen, wenn der durch § 21 Abs 3 GUG geschützte Dritte "suspekt" erscheint, weil er Familienangehöriger eines Buchberechtigten ist, der selbst keinen Vertrauensschutz genießt.OGH 5 Ob 21/91, 17.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 111/22t, 27.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) § 21 · Berichtigung
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