Zum Inhalt springen

Kommt es auf den guten Glauben der einzelnen Person an?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Buchberechtigte, Dritte
Nein. Ob das Grundbuch nach der Umstellung auf elektronische Führung berichtigt werden darf, wird nach allgemeinen Maßstäben des Vertrauensschutzes beurteilt. Auf den guten oder schlechten Glauben einer bestimmten Person kommt es dabei nicht an.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Zulässigkeit der Grundbuchsberichtigung im Zuge der Umstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist nach objektiven Kriterien des Vertrauensschutzes zu beurteilen und nicht nach der Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit konkreter Personen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060906 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Berichtigung eines Fehlers im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Vertrauensschutz beim exekutiven Erwerb
Eigentum und Grundbuch · Schutzzweck der Berichtigungsschranke
Eigentum und Grundbuch · Guter Glaube beim Liegenschaftskauf
Eigentum und Grundbuch · Vertrauen auf den Grundbuchstand