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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.1997

ABGB § 1328

1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung § 1328. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ein sexueller Missbrauch, der körperliche oder schwere seelische Schäden verursacht hat, gilt als Verletzung des Körpers. Schmerzengeld gebührte deshalb schon vor der Einführung der eigenen Bestimmung zum Schutz vor Gewalt in der Familie. Die Höhe wird für die gesamte Beeinträchtigung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts bemessen.

Nein. Der seelische Schaden aus fortgesetzter Belästigung wird in einem Betrag für die gesamte Situation bemessen und nicht für jede einzelne Handlung. Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer der Beeinträchtigung und ihre Schwere.

Wurde jemand im Strafverfahren freigesprochen, muss das Gericht im Zivilverfahren selbst prüfen, ob die behauptete strafbare Handlung vorliegt. Der Freispruch nimmt Ihnen diese Prüfung nicht vorweg.

Ersetzt wird nicht nur der greifbare Schaden, sondern auch das seelische Leid, das die Tat ausgelöst hat. Dazu zählt die Belastung durch eine drohende Rufschädigung, etwa wenn dadurch die Heiratsaussichten sinken. Lässt sich die Höhe nicht genau belegen, darf das Gericht sie schätzen.

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