MRG § 40
Anrufung des Gerichtes
§ 40.
(1)Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(2)Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.
(3)Über den Tag, an dem das Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. Begehrt die Partei die Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte auf Ersuchen die Akten zu übermitteln.
In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.
Gibt es keinen gemeinsamen Verwalter, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit der Miteigentümer gesetzt werden. Davon zu unterscheiden sind bloße Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber. Verwaltungshandlungen sind Maßnahmen, die das gemeinsame Interesse aller betreffen.
Im Zweifel wird das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, und die Schlichtungsstelle stellt ihr Verfahren ein. Nur wenn Sie ausdrücklich bloß einen Teil abziehen oder es um ihrem Wesen nach unabhängige Anträge geht, bleibt der Rest dort.
Der Antrag wird nicht sofort zurückgewiesen. Hat innerhalb der Frist nur eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer das Gericht angerufen, ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Darin bekommen Sie Gelegenheit, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachzubringen.