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Wer darf über die Verwaltung unseres gemeinsamen Hauses entscheiden?

günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Vermieter, Mieter, Hauseigentümer
Gibt es keinen gemeinsamen Verwalter, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit der Miteigentümer gesetzt werden. Davon zu unterscheiden sind bloße Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber. Verwaltungshandlungen sind Maßnahmen, die das gemeinsame Interesse aller betreffen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.04.2022 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Ist ein gemeinsamer Verwalter nicht bestellt, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit gesetzt werden. Von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber unterscheiden sich Verwaltungshandlungen dadurch, dass sie Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen. Die Anrufung des Gerichts durch die Miteigentümer eines vermieteten Objekts in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) stellt eine solche Verwaltungshandlung dar; es stehen daher dem Minderheitseigentümer oder bloßen Hälfteeigentümer in einem Verfahren, in dem es um Interessen der Gemeinschaft geht, keine Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis zu; auch der Hinweis auf das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei führt nicht zur Legitimation.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105778 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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