Was passiert, wenn nur ein Miteigentümer das Gericht anruft?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. In jenen Fällen wird jeweils die Rekurslegitimation einzelner Miteigentümer auf Vermieterseite mit dem Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip bejaht.OGH 5 Ob 184/07f, 20.11.2007
- Dass dem Auftrag des Gerichts zur Nachbringung einer Zustimmungserklärung oder Vollmacht (auf die man sich berufen hat) nicht durch das Angebot der Einvernahme von Zeugen entsprochen werden kann, ist zumindest vertretbar.OGH 5 Ob 289/02i, 17.12.2002
- Dem zur Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG nicht befugten Minderheitseigentümer ist in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit zu geben, die sein Einschreiten legitimierende Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachzubringen.OGH 5 Ob 289/02i, 17.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 29/21g, 20.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 40 · Anrufung des Gerichtes
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 84
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie Ihren Antrag bei der Schlichtungsstelle gegen jene Person gerichtet, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint, oder gegen deren Rechtsnachfolger, ist er inhaltlich gegen die gesamte Vermieterseite gerichtet. Die übrigen Miteigentümer sind dann auch noch im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen beizuziehen.
Soll der Mietvertrag mit einem Miteigentümer gekündigt werden, muss auch dessen fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren ersetzt werden.