Darf ich gleichzeitig zur Schlichtungsstelle und zum Gericht?
betrifft Mieter, Vermieter
In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) eine parallele Verfahrensführung über idente Ansprüche verhindert wird. Demnach kommt auch eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht, wenn über dieselbe Sache ein Verfahren vor Gericht anhängig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Grundsatz, dass zwischen einem vor einem ordentlichen Gericht und einem vor der Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren das Hindernis der Streitanhängigkeit nicht besteht, gilt daher hier nicht.OGH 5 Ob 50/13h, 06.06.2013
- Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in außerstreitigen Mietrechtssachen gemäß § 39 MRG stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges dar.OGH 5 Ob 189/12y, 17.12.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 10.
- OGH 5 Ob 138/24s, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/24y, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 39/18y, 10.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 57/17v, 23.05.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 38/16y, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- MRG § 39 · Entscheidung der Gemeinde
- MRG § 40 · Anrufung des Gerichtes
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