Was passiert mit meinem Verfahren, wenn ich das Gericht anrufe?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Im Zweifel wird das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, und die Schlichtungsstelle stellt ihr Verfahren ein. Nur wenn Sie ausdrücklich bloß einen Teil abziehen oder es um ihrem Wesen nach unabhängige Anträge geht, bleibt der Rest dort.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, die Schlichtungsstelle hat, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen. Nur ausnahmsweise, bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabziehung in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Teilrechtskraft.OGH 5 Ob 113/14z, 25.07.2014
- Bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabweisung in Betracht.OGH 5 Ob 73/11p, 07.07.2011
- Zwischen einem Schlichtungsstellenverfahren und dem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren besteht keine Einheit, das gesamte Verfahren wird durch die Anrufung des Gerichts neu bei Gericht anhängig.OGH 5 Ob 111/08x, 03.06.2008
- Es kann nicht gesagt werden, dass es sich, wenn in einem - auf den einheitlichen Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 2 MRG gestützten - Sachantrag gemäß § 6 MRG mehrere durchzuführende Arbeiten genannt werden, um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Teilanträge handelt.OGH 5 Ob 240/02h, 15.10.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 Ob 59/18m, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/16y, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 40 · Anrufung des Gerichtes
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