StVO 1960 § 58
V. ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr.
§ 58. Lenker von Fahrzeugen.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
(2)Stellt der Lenker unterwegs fest, daß der Zustand des Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht, und kann er einen solchen Zustand nicht sofort beheben, so darf er die Fahrt bis zum nächsten Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann, fortsetzen, jedoch nur dann, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch dann, wenn der Lenker wegen eines nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes des Fahrzeuges oder der Ladung von einem Organ der Straßenaufsicht beanstandet wird. Die Organe der Straßenaufsicht können jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt verbieten, wenn die Sicherheitsvorkehrungen des Lenkers (Abs. 2) nicht ausreichen.
(4)Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht auch dessen Besitzer, bei Kraftfahrzeugen dessen Zulassungsbesitzer, so hat er, wenn sich das Fahrzeug oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies dem Besitzer des Fahrzeuges oder dem Verfügungsberechtigten, bei Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, zu melden.
Nein. Wer eine Fahrt fortsetzt, obwohl erkennbar ist, dass er fahruntüchtig ist oder es unmittelbar zu werden droht, handelt schon dadurch fahrlässig. Kommt es danach im fahruntüchtigen Zustand zu einem Unfall, wird ihm dieses vorangegangene Weiterfahren angelastet.
Nein. Wer so müde ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen kann, ist zum Lenken nicht geeignet. Das gilt auch für einen Fahrschüler, der infolge Übermüdung mit dem Motorrad stürzt.
Nein. Von einem aufmerksamen Lenker wird verlangt, dass er in zumutbarer Zeit normal reagiert, also etwa voll bremst oder kontrolliert auslenkt. Eine Reflexreaktion darf nicht so weit gehen, dass Sie die Herrschaft über das Fahrzeug völlig verlieren.
Nein. Vom Lenker werden die Fähigkeiten eines sachkundigen, erfahrenen Fachmanns verlangt. Er haftet daher auch dafür, dass ihm die besonders geschärfte Aufnahmefähigkeit für rasche Eindrücke oder die nötige Erfahrung gefehlt hat. Er muss auch in gefährlichen Lagen die Herrschaft über das Fahrzeug behalten.
Ja. Auch eine bereits getilgte Verurteilung kann dazu führen, dass Ihnen die Strafe nicht bedingt nachgesehen wird. Der Fall betraf einen Lenker, der sein Fahrzeug trotz Hitze und Müdigkeit weiter gelenkt hat.
Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung Ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit zumindest unschwer erkennbar war. Maßstab ist nicht das Wissen eines Fachmanns nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft, sondern das, was jedermann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens erkennen kann.