Kann sich ein Lenker damit entschuldigen, langsam reagiert zu haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Hinblick auf das vom Gesetz von jedem Kraftfahrer geforderte Maß an Sorgfalt muss vom Lenker grundsätzlich verlangt werden, dass er auch in gefährlichen Verkehrssituationen in der Lage bleibt, Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen, ohne dabei die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Er haftet daher auch für einen Mangel der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung.OGH 8 Ob 108/81, 19.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058339 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Wer sich vor der Fahrt sinnlos betrinkt, kann nicht mehr prüfen, ob er sich dem Fahrer anvertrauen darf. Verursacht der betrunkene Fahrer dann einen Unfall, trifft den Verletzten eine Mitschuld. Nur wenn ihn am eigenen Rausch kein Verschulden trifft, etwa weil er die berauschende Wirkung nicht kannte, das Getränk ärztlich verordnet war oder ihm der Alkohol eingeflößt wurde, wird ihm das nicht angerechnet.